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Satzung deutsch

SATZUNG


Artikel 1 - Name
Die Vereinigung ist eine Vereinigung ohne Erwerbszweck. Ihr Name ist « Belgisch-Deutsche Juristenvereinigung ».

Artikel 2 – Sitz
Die Vereinigung hat ihren Sitz in 1050 Brüssel, rue Washingtonstraat 40. Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Brüssel.

Artikel 3 – Dauer
Die Vereinigung ist errichtet auf unbestimmte Zeit. Sie kann jederzeit aufgelöst werden.

Artikel 4 - Gegenstand
Gegenstand der Vereinigung ist es, die deutsch-belgischen Beziehungen zu fördern, insbesondere auf juristischem Gebiet. In Verfolgung dieses Zwecks wird die Vereinigung die Kenntnis des Rechts und der rechtlichen Institutionen von Deutschland und Belgien fördern, insbesondere über Veröffentlichen, Seminare und Tagungen, die juristische Fragen behandeln, die für belgische und deutsche Juristen von Bedeutung sind. Die Vereinigung kann Stipendien und Förderpreise für die Erstellung von wissenschaftlichen Arbeiten vergeben.

Artikel 5 – Mitglieder
Die Vereinigung hat ordentliche und assoziierte Mitglieder. Die Anzahl ordentlicher Mitglieder darf nicht unter vier liegen.

Artikel 6 – Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied ist
1.         jede natürliche Person
            a)         die ein rechtswissenschaftliches Universitätssstudium absolviert hat ; oder
            b)         die eine andere juristische Ausbildung absolviert hat ; oder
            c)         die ein juristisches Universitätsstudium oder eine andere juristische Ausbildung absolviert ; oder
2.         jegliche Vereinigung, deren Mitglieder die unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen,
Vorbehaltlich seiner/ihrer Aufnahme  durch Beschluss des Verwaltungsrats.

Artikel 7 – Assoziierte Mitglieder
Assoziierte Mitglieder sind alle Personen, die durch Beschluss des Verwaltungsrats als solche aufgenommen werden.

Artikel 8 – Ehrenmitglieder
Die Hauptversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

Artikel 9 – Ausscheiden und Ausschluss
Ordentliche und assoziierte Mitglieder sowie Ehrenmitglieder können jederzeit ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung durch schriftliche Mitteilung an den Verwaltungsrat kündigen.
Von einem ordentlichen oder assoziierten Mitglied, das den von ihm geschuldeten Beitrag nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der Mahnung, die mit Einschreiben/Rückschein erfolgen muss, begleicht, wird vermutet, das es die Mitgliedschaft gekündigt hat.
Ein ordentliches Mitglied oder ein Ehrenmitglied kann nur durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden, und zwar mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen. Der Ausschluss eines assoziierten Mitglieds erfolgt durch den Verwaltungsrat. Gegen den Ausschluss, sei es durch die Hauptversammlung oder den Verwaltungsrat, ist kein Rechtsmittel möglich. Die Beschlüsse bedürfen keiner Begründung. Der Verwaltungsrat kann in Erwartung eines Beschlusses der Hauptversammlung die Mitgliedschaft von Mitgliedern ruhen lassen, die sich eines schwerwiegenden Verstosses gegen die Satzung oder die Gesetze der Ehre und des Anstandes schuldig gemacht haben.
Mitglieder, die ausgeschlossen worden sind oder die Mitgliedschaft gekündigt haben, sowie Erben eines verstorbenen Mitglieds haben kein Recht am Vermögen der Vereinigung und können Beiträge, Subventionen oder irgendwelche anderen Leistungen, die sie oder Dritte erbracht haben, nicht zurückfordern. Sie können weder die Aufstellung einer Bilanz noch eines Inventars verlangen.

Artikel 10 – Beiträge
Ordentliche und assoziierte Mitglieder schulden die Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Hauptversammlung bestimmt den Jahresbeitrag, auf Vorschlag des Verwaltungsrats. Der Beitrag darf nicht höher als 150 Euro für natürliche Personen und 500 Euro für Vereinigungen und assoziierte Mitglieder liegen.

Artikel 11 – Verwaltungsrat
Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geführt, der mindestens aus vier Mitgliedern besteht. Die Hauptversammlung bestimmt die Anzahl. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für einen Zeitraum gewählt, der bis zu dem Datum läuft, an dem die nächstfolgende ordentliche Hauptversammlung stattfindet. Die Ernennung kann jederzeit mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden  bzw. vertretenen Stimmen durch die Hauptversammlung widerrufen werden.

Artikel 12 – Präsident – Schatzmeister – Sekretär
Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern den Präsidenten, den Schatzmeiser sowie den Sekretär. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten übernimmt das älteste Verwaltungsratsmitglied als sein/ihr Vertreter den Vorsitz.

Artikel 13 – Sitzungen des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat trifft sich auf Einladung des Präsidenten oder des Sekretärs, wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert. Die Sitzungen finden an dem Ort statt, der in der Einladung bestimmt ist.
Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen.

Artikel 14 – Quorum
Der Verwaltungsrat kann nur dann Beschlüsse fassen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats bestimmen, damit dieses an seiner Stelle an der Sitzung teilnimmt und abstimmt.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats gefasst.

Artikel 15 – Protokolle
Der Sekretär bewahrt die Beschlüsse des Verwaltungsrats in einem Protokollregister auf. Die Protokolle werden vom Präsidenten oder vom Sekretär unterzeichnet.
Kopien von Vollmachten werden vom Präsidenten oder von dem Verwaltungsratsmitglied, das ihn vertritt, unterzeichnet und werden dem Protokoll beigefügt.

Artikel 16 – Befugnisse
Der Verwaltungsrat hat weitestgehende Befugnisse für die Verwaltung und Führung der Vereinigung sowie alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung durch Gesetz oder Satzung zugewiesen sind.
Alle die Vereinigung bindenden Erklärungen werden vorbehaltlich besonderer Bevollmächtigung durch den Verwaltungsrat durch zwei Mitglieder des Verwaltungsrats gezeichnet, die gegenüber Dritten die zu diesem Zweck vom Verwaltungsrat erteilten Befugnisse nicht nachweisen müssen.

Artikel 17 – Ordentliche Hauptversammlung
Jedes Jahr findet zwischen dem 1. Januar und dem 31. März am Sitz der Vereinigung oder einem anderen in der Ladung angegebenen Ort zu der ebenfalls in der Ladung angegebenen Zeit die ordentliche Hauptversammlung der ordentlichen Mitglieder statt, in deren Verlauf der Verwaltungsrat über die Aktivitäten der Vereinigung während des vergangenen Jahres sowie die Projekte für das laufende Jahr berichtet sowie eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben des vergangenen sowie das Budget des folgenden Jahres vorlegt.
Die Hauptversammlung wird die Mitglieder des Verwaltungsrats ernennt.

Artikel 18 – Außerordentliche Hauptversammlung
Außerordentliche Hauptversammlungen können einberufen werden durch den Präsidenten des Verwaltungsrats oder auf Bitten eines Fünftels der ordentlichen Mitglieder, jedes Mal wenn es das Interesse der Vereinigung erfordert.
Die außerordentlichen Hauptversammlungen finden ebenfalls am Sitz der Vereinigung oder jedem anderen Ort statt, der in der Ladung bezeichnet ist.

Artikel 19 – Ladungen
Ladungen erfolgen durch Brief oder Email, die mindestens einundzwanzig (21) Tage vor der Versammlung versandt werden und im Namen des Verwaltungsrats vom Präsidenten oder vom Sekretär gezeichnet sind.
Die Ladung enthält die Tagesordnung. Jeglicher Gegenstand kann auf Bitten von einem oder mehreren ordentlichen Mitgliedern auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anfragen müssen spätestens acht (8) Tage vor dem Tag der Hauptversammlung an den Verwaltungsrat gerichtet werden. Sie müssen ordnungsgemäß unterzeichnet sein und den Gegenstand erwähnen.

Artikel 20 – Vertretung
Jedes ordentliche Mitglied kann sich auf der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der seinerseits ordentliches Mitglied sein muss. Ein ordentliches Mitglied kann nicht mehr als zwei Vollmachten vorlegen.
Jede Vollmacht muss schriftlich erfolgen. Die Vollmacht muss dem Büro bei der Hauptversammlung vorliegen.

Artikel 21 – Stimmrecht
Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

Artikel 22 – Büro
Das Büro der Hauptversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrats. Die Versammlung wird geleitet von dem Präsidenten des Verwaltungsrats oder, in seiner Abwesenheit, durch das älteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.
Der Präsident bestimmt den Sekretär.

Artikel 23 – Mehrheit
Wenn nicht vom Gesetz anders bestimmt, werden Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der von den ordentlichen Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst.
Auf Antrag mindestens eines ordentlichen Mitglieds (anwesend oder vertreten) erfolgt die Abstimmung geheim. Geheimabstimmung ist verpflichtend, wenn es um Entscheidungen geht, die Personen betreffen.

Artikel 24 – Quorum
Soweit vom Gesetz nicht anders vorgesehen, ist die Versammlung beschlussfähig ungeachtet der Anzahl der ordentlichen Mitglieder, die anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse der Hauptversammlung über Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern oder die Auflösung der Vereinigung werden jedoch unter den besonderen Voraussetzungen hinsichtlich Quorum und Mehrheitserfordernisse gefasst, die in Artikeln 8, 12 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 25 – Gegenstand der Beschlussfassung
Die Hauptversammlung beschließt über vom Verwaltungsrat oder ordentlichen Mitgliedern gemachte Vorschläge, die sich aus der Tagesordnung ergeben.

Artikel 26 – Beschlüsse
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden in ein besonderes, vom Präsidenten gezeichnetes Register aufgenommen und am Sitz der Vereinigung aufbewahrt.

Artikel 27 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 28 – Recht zur Einsichtnahme in das Budget und die Bilanzen
Budget und Bilanzen der Vereinigung können von den ordentlichen Mitgliedern der Vereinigung ab dem 15. Tag vor der Hauptversammlung eingesehen werden.

Artikel 29 – Jahresabschluss
Das Geschäftsjahr findet seinen Abschluss am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Der Verwaltungsrat stellt die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie das Budget für das folgende Geschäftsjahr auf. Bilanz und Budget werden der nächstfolgenden ordentlichen Haupt